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   OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96   

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OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96 (https://dejure.org/1997,4369)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.01.1997 - 4 L 4812/96 (https://dejure.org/1997,4369)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Januar 1997 - 4 L 4812/96 (https://dejure.org/1997,4369)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (45)

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, und weil er aus diesem Grunde gezwungen gewesen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 230 - Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 333 - BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1994, BVerwGE 96, 200 - 204 -).

    Trotz dieser unterschiedlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe hinsichtlich weiterer Verfolgungssicherheit des Asylbewerbers kann sein Asylbegehren erfolgreich sein, wenn sich die Gefahr, selbst politisch verfolgt zu werden, nicht aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichtete, an deren asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hergeleitet wird und er diese Merkmale mit ihnen teilt; das gilt selbst dann, wenn die für ihn ungünstige Beurteilung seiner individuellen Fluchtgründe wegen Unglaubwürdigkeit sein Asylbegehren (offensichtlich) unbegründet erscheinen läßt (BVerfG, Beschl. v. 20. Mai 1992, info also 1992, 288 -290 - BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 - 202 -).

    Die Gefahr einer Gruppenverfolgung kann deshalb auch dann zu einer Asylgewährung im Sinne Art. 16 a Abs. 1 GG führen, wenn sich die Gefahr, selbst politisch verfolgt zu werden, nicht aus gegen den Asylbewerber gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, wenn er sich mit ihnen - im Falle seiner Rückkehr - in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 232 - BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 - 142 f. - BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1994, BVerwGE 96, 200 - 202 -).

    Die Verfolgungshandlungen müssen sich vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder beziehen und sich in quantitativer und qualitativer Sicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1993, BVerwGE 85, 139 - 142 - BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 - 203 -).

    Diese Anforderungen gelten grundsätzlich sowohl für Fälle unmittelbarer wie solche mittelbarer staatlicher Verfolgung (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 - 203 f. -).

    (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 - 208 -).

    Das Gericht legt zur Feststellung der Verfolgungsdichte eine Zahl von 1, 8 Mio albanischstämmiger Bewohner des Kosovo (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1996, BVerwGE 96, 200 -210-; Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 4. November 1996 S. 5) zugrunde.

    Was die Frage der erforderlichen Dichte der Verfolgungsschläge angeht, unterscheiden sich die mittelbare und die unmittelbare Gruppenverfolgung nicht (BVerfG, BVerfGE 83, 216 -232-; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 -142-; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -203 f. -, m. w. N.).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, daß die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 -143-; Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -204-).

    Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt wird, daß der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (BVerwG, Urt. v. 5, Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -204-).

    Vielmehr sieht es in den vielfältigen polizeilichen Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen und den diskriminierenden - wenn auch nicht asylerheblichen - administrativen Maßnahmen gegen Albaner im Bereich des Arbeitslebens, der Heranziehung zum Wehrdienst, des Bildungsbereichs und der gesundheitlichen Versorgung bei der im Rahmen einer "Gesamtschau" vorzunehmenden Bewertung im Hinblick auf die Verfolgungsprognose (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -208-) einen erheblichen repressiven Charakter der Gesamtmaßnahmen.

    Eine - für den Fall divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung erforderliche - Auseinandersetzung mit abweichenden Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen durch andere Oberverwaltungsgerichte (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -210-) erübrigt sich deshalb.

  • OVG Niedersachsen, 28.09.1995 - 12 L 2034/95

    Gruppenverfolgung; Kosovo; Albaner; Mitgliedschaft in der LDK; Deserteur;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Insgesamt führten die Entlassungen, die an die Weigerung des kosovoalbanischen Gesundheitspersonals anknüpften, nach den Regelungen des Gesetzes über das Gesundheitswesen v. 31. März 1992 Krankenberichte in serbokroatischer Sprache abzufassen, und das Fehlen serbischen Ersatzpersonal zur Schließung zahlreicher Krankenhäuser und Krankenstationen (bis 1990 gab es 27 Krankenhäuser und medizinische Zentren, 122 kleinere Krankenstationen und 185 örtliche Ambulanzen sowie weitere wissenschaftliche Institutionen und Labors (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 -,V. n. b., sowie im übrigen Südost-Institut "Die politische Entwicklung im Kosovo 1992/93"; SPD-Fraktion im Deutschen Bundestag, Jutta Tietge "Gespräche in Pristina/Kosovo"; Gervalla, Donika, Zeugenaussage v. 15. November 1994 VG Sigmaringen; Kohl, Christine v., Zeugenaussage v. 15. November 1994 VG Sigmaringen; Kotschny, Zeugenaussage v. 28. Oktober 1993 VG München).

    Die äußerst angespannte wirtschaftliche Lage der Kosovo-Albaner ist deshalb als solche nach Auffassung des Gerichts nicht als asylrelevant anzusehen (so auch Nds. OVG, Urt. d. 8. Senats v. 24. Febr. 1995 - 8 L 5275/93 - Urt. d. 11. Senats v. 31. Mai 1995 - 11 L 1901/95 - Urt. d. 12. Senat v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 -).

    Zwar werden dessen Zeugnisse von den serbischen Behörden nicht anerkannt; den Schülern ist aber - zumindest theoretisch - der Zugang auch zu weiterführenden Bildungseinrichtungen dadurch offengehalten, daß über eine Zugangsprüfung die hierfür erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nachgewiesen werden können (Nds. OVG, Urt. v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 - S. 70 f., m. w. N.).

    Aus den verfügbaren Erkenntnisquellen werden Zahlen von 1, 5 bis 1, 8 Mio Kosovo-Albaner gefolgert (Nds. OVG, Urt. v. 31. Mai 1995 - 11 L 1899/95 - Nds. OVG, Urt. v. 24. Februar 1995 -8 L 6097/92 - Nds. OVG, Urt. v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 - OVG Schleswig, Urt. v. 31. März 1995 - 3 L 258/94 - Hess. VGH, Urt. v. 23. Jan.1995 - 13 UE 2370/94 - OVG NRW, Urt. v. 7. Juni 1995 - 13 A 4154/93.A - BayVGH, Urt. v. 22. April 1994 - 21 BA 94.301676 -).

    Die SFH ("Vertriebene zurückschaffen ?" vom 6. Februar 1995) schätzt die Dunkelziffer auf 30 bis 50 % (zur Dunkelzifferproblematik vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 - S. 56).

    Andererseits sind die genannten Zahlen auch im Hinblick darauf zu werten, daß ihre Addition beispielsweise aufgrund von Mehrfachnennungen - etwa der Erfassung einer körperlichen Mißhandlung (1) anläßlich einer Hausdurchsuchung (2) - zu unrichtigen (zu hohen) Ergebnissen führen könnte (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urt. v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 - S. 56).

    Daß jedoch über das Bestreben hinaus, durch Repressionen gegen die albanischstämmige Bevölkerungsgruppe und eine Bevorzugung der nicht albanischen Bevölkerung auf allen Ebenen eine Veränderung der Bevölkerungsanteile herbeizuführen (vgl. dazu auch die Nachweise im Urteil des Nds. OVG vom 28. September 1995 - 12 L 2034/95 . S. 81 f. -), das Ziel einer physischen Vernichtung oder vollständigen Vertreibung der albanischstämmigen Bevölkerungsmehrheit im Kosovo angestrebt würde, vermag das Gericht weder im Sinne einer ersten Stufe der Programmdurchsetzung noch als unmittelbar bevorstehendes Verfolgungsprogramm zu erkennen.

    Die vorübergehende Verweigerung der Wiedereinreise aufgrund dieses Erlasses war daher weder asylrelevante Einzelmaßnahme (so auch Urt. d. Nds. OVG v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 - Nds. OVG, Beschl. v. 25. April 1995 - 13 L 209/95 - Nds. OVG, Urt. v. 28. Sept. 1995 - 11 L 2722/95 -, V. n. b.; Senat, Beschl. v. 3. Januar 1996 - 4 L 7005/95 -, V. n. b.) noch Teil eines Verfolgungsprogramms der serbischen Behörden zur Vertreibung der albanischstämmigen Bewohner aus dem Kosovo (Nds. OVG, Urt. v. 12. Juni 1996 - 4 L 2821/96 -).

    Diese Einschätzung, daß Albaner in der Provinz Kosovo einer asylrechtlich erheblichen Gruppenverfolgung weder in der Vergangenheit ausgesetzt waren noch in absehbarer Zukunft ausgesetzt sein werden und staatlichen Maßnahmen im Sinne eines "Verfolgungsprogrammes" weder gegenwärtig noch in naher Zukunft zu befürchten haben, steht im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 24. Februar 1995 - 8 L 5275/93 - und 8 L 6097/92-; Urt. v. 31. Mai 1995 - 11 L 1899/95 - 11 L 1901/95 - 11 L 1910/95 - Urt. v. 21. Juni 1995 - 13 L 2432/95 - Urt. v. 13. Juli 1995 - 3 L 2339/95 - Urt. v. 28. Sept. 1995 - 12 L 2034/95 - Urt. v. 13. Febr. 1996 - 9 L 7431/95 - und 9 L 7544/95 -) sowie den Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13. Juni 1995 - A 14 S 2495/94 - OVG NW, Urt. v. 7. Juni 1995 - 13 A 4154/93.A - Hamburg.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, und weil er aus diesem Grunde gezwungen gewesen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 230 - Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 333 - BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1994, BVerwGE 96, 200 - 204 -).

    Verfolgung in diesem Sinne ist nur staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 - 358 - BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 - 169 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 BVerfGE 80, 315 - 335 -).

    Es begründet die Zurechnung, wenn der Staat zur Schutzgewährung entweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich verfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter Dritter (hinreichend) einzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 - 358 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 335 f. -).

    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 - 64 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 335 -).

    Verfolgung ist deshalb in diesem Zusammenhang ein Angriff auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen; Eingriffe in Leben, Gesundheit und Bewegungsfreiheit sind regelmäßig asylerheblich, während sonstige Rechtsverletzungen und Freiheitsbeschränkungen nur Asylerheblichkeit erlangen, wenn sie ihrer Intensität nach den Betroffenen aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 -335-; BVerfG, Beschl. v. 12. Februar 1990, InfAuslR 1992, 152 -154-; BVerwG, Urt. v. 20. Nov. 1990, InfAuslR 1991, 181 -183-).

    Das Asylrecht soll nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muß, die Möglichkeit eröffnen, diese zu verlassen, um in der Bundesrepublik Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern (BVerwG, Beschl. v. 13. März 1973, BVerfGE 34, 341 - 357-; BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 335 -).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei geleitet haben (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 - 166 f. - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 335 - BVerfG, Beschl. v. 11. Febr. 1992, InfAuslR 1992, 152 -154-).

    Das Asylrecht des Grundgesetzes beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl (BVerfG, Beschl. v. 26. Nov. 1986, BVerfGE 74, 51 - 60 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 344 - BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1991, NVwZ 1992, 578; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1993, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urt. v. 20. Nov. 1990, BVerwGE 87, 141).

    Andererseits ist dem vorverfolgt eingereisten Flüchtling dann unter Zugrundelegung eines sogenannten "abgestuften" Wahrscheinlichkeitsmaßstabes ein Asylrecht nur dann zu versagen, wenn bei Rückkehr in sein Heimatland eine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung bestünde (BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 344 - BVerfG, Beschl. v. 28. Febr. 1992, InfAuslR 1992, 215 - 219 -).

    Asylrelevanz können die staatlichen Maßnahmen jedoch gewinnen, soweit die Rechtsgutbeeinträchtigungen über einzelne Schläge oder Sachbeschädigungen (zu den "üblichen" polizeilichen Maßnahmen bei Hausdurchsuchungen vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte v. 3. Mai 1994, 31. Oktober 1994, 21. Juni 1995 und 27. Februar 1996, wonach derartige Übergriffe unabhängig von Volksgruppe, Anlaß, Ort und Zeit vorkommen; vgl. auch ai vom 6. August 1996 an VG Regensburg) hinausgehen, etwa wenn der Betroffene dabei eine Behandlung erleidet, die härter ist als die, die sonst bei der Verfolgung ähnlicher - nicht politischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 -338-; BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994, NVwZ 94, 1122).

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Das Asylrecht des Grundgesetzes beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl (BVerfG, Beschl. v. 26. Nov. 1986, BVerfGE 74, 51 - 60 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 344 - BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1991, NVwZ 1992, 578; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1993, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urt. v. 20. Nov. 1990, BVerwGE 87, 141).

    Die Gefahr einer Gruppenverfolgung kann deshalb auch dann zu einer Asylgewährung im Sinne Art. 16 a Abs. 1 GG führen, wenn sich die Gefahr, selbst politisch verfolgt zu werden, nicht aus gegen den Asylbewerber gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, wenn er sich mit ihnen - im Falle seiner Rückkehr - in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 232 - BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 - 142 f. - BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1994, BVerwGE 96, 200 - 202 -).

    Die Verfolgungshandlungen müssen sich vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder beziehen und sich in quantitativer und qualitativer Sicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1993, BVerwGE 85, 139 - 142 - BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 - 203 -).

    Was die Frage der erforderlichen Dichte der Verfolgungsschläge angeht, unterscheiden sich die mittelbare und die unmittelbare Gruppenverfolgung nicht (BVerfG, BVerfGE 83, 216 -232-; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 -142-; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -203 f. -, m. w. N.).

    Erhebliche Unterschiede können sich aber im Hinblick auf die prinzipielle Überlegenheit staatlicher Machtmittel sowie daraus ergeben, daß die Annahme einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung voraussetzt, daß mit ihr eigene staatliche Ziele durchgesetzt werden sollen und daß diese - offen oder verdeckt - von eigenen staatlichen Organen oder durch eigens vom Staat dazu berufene oder doch autorisierte Kräfte durchgesetzt werden können (BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 -143-; Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -204-).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 22.88

    Ausländer - Politische Verfolgung - Latente Gefährdungslage - Republikflucht -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Eine politische Verfolgung kann in dieser Hinsicht vielmehr nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der Inpflichtnahme politische Motive zugrunde liegen, mit der Heranziehung zum Wehrdienst also auch beabsichtigt ist, Wehrpflichtige wegen asylerheblicher Merkmale zu treffen (BVerwG, Urt. v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -42-; Urt. v. 31. März 1981, BVerwGE 62, 123 -124 f.-; Urt. v. 26. Juni 1984, BVerwGE 69, 320 -321 f.-).

    Eine Anknüpfung an die Volkszugehörigkeit ist somit nicht asylerheblich, wenn auch Angehörige anderer Volksgruppen zur Wehrpflicht in gleicher Weise unsystematisch und lückenhaft, weitgehend von dem Bedarf der Armee abhängig und durch Los bestimmt, einberufen werden (BVerwG, Urt. v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -43-).

    Weder der Einberufung selbst noch einer etwaigen Zwangszuführung zum Wehrdienst wohnt bei dieser Sachlage eine Verfolgungstendenz inne (BVerwG, Urt. v. 19. Aug. 1986, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 54; Urt. v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -44-).

    In gleicher Weise wie bei der Heranziehung zum Wehrdienst sind staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung mithin nur dann asylerheblich, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen sollen (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 134 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -44-; v. 24. Nov. 1992, InfAuslR 1993, 154 -155-).

  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst - in seiner Person - politische Verfolgung erlitten hat, weil ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind, und weil er aus diesem Grunde gezwungen gewesen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Land zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen; dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 230 - Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 333 - BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1994, BVerwGE 96, 200 - 204 -).

    Die Gefahr einer Gruppenverfolgung kann deshalb auch dann zu einer Asylgewährung im Sinne Art. 16 a Abs. 1 GG führen, wenn sich die Gefahr, selbst politisch verfolgt zu werden, nicht aus gegen den Asylbewerber gerichteten Maßnahmen des Verfolgerstaates, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergibt, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, wenn er sich mit ihnen - im Falle seiner Rückkehr - in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 232 - BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 - 142 f. - BVerwG, Urt. v. 5. Juni 1994, BVerwGE 96, 200 - 202 -).

    Sieht der Verfolger von individuellen Momenten gänzlich ab, weil seine Verfolgung der durch das asylerhebliche Merkmal gekennzeichneten Gruppe als solcher und damit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann eine solche Gruppengerichtetheit der Verfolgung dazu führen, daß jedes Mitglied der Gruppe im Verfolgerstaat des Verfolgtwerdens jederzeit gewärtig sein muß (BVerfG, Beschl. v. 23. Jan. 1991, BVerfGE 83, 216 - 231 f. -).

    Was die Frage der erforderlichen Dichte der Verfolgungsschläge angeht, unterscheiden sich die mittelbare und die unmittelbare Gruppenverfolgung nicht (BVerfG, BVerfGE 83, 216 -232-; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1990, BVerwGE 85, 139 -142-; BVerwG, Urt. v. 5. Juli 1994, BVerwGE 96, 200 -203 f. -, m. w. N.).

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Verfolgung in diesem Sinne ist nur staatliche Verfolgung (BVerfG, Beschl. v. 2. Juli 1980, BVerfGE 54, 341 - 358 - BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 - 169 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989 BVerfGE 80, 315 - 335 -).

    Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin "wegen" eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei geleitet haben (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 - 166 f. - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 335 - BVerfG, Beschl. v. 11. Febr. 1992, InfAuslR 1992, 152 -154-).

    Als "politisch" ist die Verfolgung anzusehen, wenn sie an bestimmte persönliche Merkmale anknüpft, namentlich an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195).

    Als Grundgedanke des Asylrechts war allgemein anerkannt, daß es "dem Ausländer gewährt wird, der in seinem eigenen Land nicht mehr leben kann, weil er durch das politische System seiner Freiheit, seines Lebens oder seiner Güter beraubt wird" (Parlamentarischer Rat, Verhandlungen des Hauptausschusses, Stenographische Berichte, 74. Sitzung vom 19. Jan. 1949 S. 582; BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143 - 157 -).

  • BVerwG, 24.11.1992 - 9 C 70.91

    Asylrecht - Wehrdienstentziehung - Irakisch revulutionärer Führungsrat

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Die Heranziehung zum Wehrdienst kann nur dann politische Verfolgung sein, wenn sie neben der Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht - auch - darauf gerichtet ist, den Betroffenen wegen eines asylerheblichen Persönlichkeitsmerkmals zu treffen (BVerwG, Urt. v. 24. Nov. 1992, DVBl 1993, 325 m. w. N., st.Rspr.).

    Die Anwendung einer Gesetzesvorschrift, die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedroht, ist deshalb dann politische Verfolgung, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn sie allgemein oder im Einzelfall so angewendet wird, daß dabei auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale und Eigenschaften zurückgegriffen wird (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 143 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 24. Jan. 1992, DVBl 1993, 325).

    In gleicher Weise wie bei der Heranziehung zum Wehrdienst sind staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung mithin nur dann asylerheblich, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen sollen (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 134 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -44-; v. 24. Nov. 1992, InfAuslR 1993, 154 -155-).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Es muß der humanitären Intention entnommen werden, die das Asylrecht trägt, nämlich demjenigen Aufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet (BVerfGE 74, 51 - 64 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 335 -).

    Das Asylrecht des Grundgesetzes beruht auf dem Zufluchtgedanken, mithin auf dem Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl (BVerfG, Beschl. v. 26. Nov. 1986, BVerfGE 74, 51 - 60 - BVerfG, Beschl. v. 10. Juli 1989, BVerfGE 80, 315 - 344 - BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1991, NVwZ 1992, 578; BVerwG, Urt. v. 15. Mai 1993, BVerwGE 85, 139; BVerwG, Urt. v. 20. Nov. 1990, BVerwGE 87, 141).

    Mit ihm sollte dasjenige als individuelles subjektives Grundrecht ausgestaltet werden, das zur damaligen Zeit als "Asyl" und "Asylgewährung" begriffen wurde; hierin spiegelte sich das unmittelbare Erlebnis unzähliger Verfolgungs- und Vertreibungsschicksale vor allem auch während der NS-Zeit und nach 1945 wider (BVerfGE 74, 51 - 57 -).

  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.01.1997 - 4 L 4812/96
    Als "politisch" ist die Verfolgung anzusehen, wenn sie an bestimmte persönliche Merkmale anknüpft, namentlich an Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (BVerfG, Beschl. v. 1. Juli 1987, BVerfGE 76, 143; BVerwG, Urt. v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195).

    Die Anwendung einer Gesetzesvorschrift, die Wehrdienstentziehung mit Strafe bedroht, ist deshalb dann politische Verfolgung, wenn bereits die Norm als solche ihrer objektiven Gerichtetheit nach an ein asylrelevantes Persönlichkeitsmerkmal anknüpft oder wenn sie allgemein oder im Einzelfall so angewendet wird, daß dabei auf asylrechtlich bedeutsame persönliche Merkmale und Eigenschaften zurückgegriffen wird (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 143 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 24. Jan. 1992, DVBl 1993, 325).

    In gleicher Weise wie bei der Heranziehung zum Wehrdienst sind staatliche Maßnahmen wegen Wehrdienstentziehung mithin nur dann asylerheblich, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht gelten, sondern darüber hinaus den Wehrpflichtigen auch wegen asylerheblicher Merkmale treffen sollen (BVerwG, Urteile v. 17. Mai 1983, BVerwGE 67, 195 -202-; v. 15. März 1988, BVerwGE 79, 134 -152-; v. 30. Aug. 1988, BVerwGE 80, 136 -142-; v. 6. Dez. 1988, BVerwGE 81, 41 -44-; v. 24. Nov. 1992, InfAuslR 1993, 154 -155-).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • OVG Niedersachsen, 24.02.1995 - 8 L 5275/93
  • OVG Niedersachsen, 31.05.1995 - 11 L 1901/95

    Gruppenverfolgung; Albaner; Kosovo

  • BVerwG, 23.07.1991 - 9 C 154.90

    Asylrecht - Ausreisedruck - Drittverfolgungsmaßnahmen auf den Staat - Fortbestand

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

  • BVerwG, 30.08.1988 - 9 C 14.88

    Asylrecht - Straftat - Politische Verfolgung - Verzögerte Urteilsabfassung -

  • BVerfG, 28.02.1992 - 2 BvR 1608/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Asyl

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.1995 - 3 L 258/94

    Anforderungen an einen Asylschutzantrag; Schutzbereich des Asylgrundrechts;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.1995 - 13 A 4154/93

    Kosovo-Albaner; Gruppenverfolgung

  • OVG Niedersachsen, 31.05.1995 - 11 L 1899/95

    Politische Verfolgung; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Kosovo; Mitgliedschaft in

  • BVerfG, 11.02.1992 - 2 BvR 1155/91

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Unterlassen einer Beweiserhebung

  • BVerwG, 15.03.1988 - 9 C 278.86

    Asylrecht - Politische Verfolgung - Persönliche Merkmale - Genfer Konvention -

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 6.80

    Anforderungen an die Anerkennung eines aus dem Libanon stammenden staatenlosen

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • BVerwG, 26.06.1984 - 9 C 185.83

    Persönliche Merkmale - Motivierung - Asylerhebliche Verfolgung -

  • BVerwG, 18.02.1986 - 9 C 104.85

    Asylrecht - Berufliche Benachteiligung - Progrom - Religiöse Minderheit

  • BVerwG, 12.02.1985 - 9 C 45.84

    Asylrecht - Staatenloser - Politische Verfolgung - Gewöhnlicher Aufenthalt -

  • BVerwG, 31.03.1992 - 9 C 40.91

    Materielles Asylrecht; Begriff der politischen Verfolgung; Inländische

  • BVerwG, 18.05.1994 - 9 B 14.94

    Asylrecht - Verwandte von Terroristen - Mißhandlung durch Staatsgewalt -

  • VGH Hessen, 23.01.1995 - 13 UE 2370/94

    Ethnische Albaner unterliegen im Kosovo keiner asylrelevanten Gruppenverfolgung

  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.1995 - A 14 S 2075/94

    Keine Gruppenverfolgung der ethnischen Albaner im Kosovo

  • OVG Saarland, 08.02.1995 - 9 R 25/95

    Gruppenverfolgung; Kosovo-Albaner; Bundesrepublik Jugoslawien; Referenzfälle;

  • VGH Bayern, 22.04.1994 - 21 BA 94.30675
  • OVG Niedersachsen, 31.05.1995 - 11 L 1910/95

    Politische Verfolgung; Verfolgungswahrscheinlichkeit; Bestrafung wegen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.1994 - 4 A 3676/93

    Staatenlose Kurden; Gewöhnlicher Aufenthalt; Libanon; Fehlende Ausweispapiere;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.1995 - 7 A 12534/93

    Albaner im Kosovo; Volkszugehörigkeit; Politischen Gruppenverfolgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.02.1995 - 3 L 29/93
  • OVG Saarland, 20.05.1992 - 9 R 6/91

    Kurden; Staatenlos; Libanon; Gruppenverfolgung; Desertion; Bestrafung;

  • VG Aachen, 23.03.1995 - 1 K 697/94
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 264.94

    Anforderungen an die Durchführung einer Anfechtungsklage gegen eine

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Maßstäbe für die Beurteilung

  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 73.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka, August 1983

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